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BFH: Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

Der BFH hat in seiner am 02.06.2022 veröffentlichten Nachfolgeentscheidung vom 01.02.2022, V R 37/21 (V R 16/19) zum EuGH-Urteil „X-Beteiligungsgesellschaft“ vom. 28.10.2021, C 324/20 entschieden, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG begründet.

Sachverhalt:

Im strittigen Sachverhalt erbrachte X im Jahr 2012 eine Vermittlungsleistung an die T-GmbH über den Verkauf eines Grundstücks. X und die T-GmbH vereinbarten, dass das hierfür anfallende Honorar ab dem Jahr 2013 in fünf gleichen jährlichen Raten i. H. v. 200.000 EUR zu zahlen sei.

Da die Vermittlungsleistung im Jahr 2012 bereits erbracht wurde, setzte das Finanzamt Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt fest. Dem Einwand der Klägerin, dass sie in den Jahren 2013 bis 2018 noch weitere Vermarktungsleistungen zu erbringen hatte und dass eine jährliche Zahlung von 200.000 EUR unter der Bedingung geschuldet sei, dass das Projekt eine entsprechende Entwicklung nehme, folgte das FA ebenso wenig wie einer Ergänzungsvereinbarung vom 15.03.2016, nach der ein sog. Leadmakler-Vermarktungsauftrag mit Erfolgshonorar zustande gekommen sei, nach dem der Auftragnehmer das vertragsgegenständliche Grundstück an den Auftraggeber vermittelt und das hierfür vom Auftraggeber entwickelte Gesamtprojekt durch aktive Begleitung der weiteren Vermarktung unterstützt habe.

Die hiergegen erhobene Klage beim Finanzgericht hatte Erfolg. Das Finanzgericht ging mit Ausnahme der ersten Rate von einer Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG aus. Bestätigt sah sich das Finanzgericht durch Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL, der eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage ermögliche, um eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den Unternehmer in diesen Fällen zu verhindern.

Das Finanzamt ging daraufhin ins Revisionsverfahren beim BFH. Dieser entschied nicht direkt, sondern setzte das Verfahren mit Beschluss v. 07.05.2020, V R 16/19 aus und legt dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  • Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i. S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?
  • Hilfsweise bei Verneinung der ersten Frage: Ist von einer Nichtbezahlung i. S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in fünf Jahresraten zu vergüten ist und das nationale Recht für den Fall der späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder rückgängig gemacht wird?

Der EuGH urteilte, dass weder Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL noch Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auf Ratenzahlungsvereinbarungen anzuwenden seien (EuGH v. 28.10.2021, C-324/20, „X-Beteiligungsgesellschaft“).

Entscheidungsgründe:

Der BFH hob daraufhin das FG-Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück:

Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG ist nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt.

Eine Teilleistung i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter.

(Quelle: Kirch, eNews Steuern, 22/2022 v. 07.06.2022)

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