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Inhaltsverzeichnis:
Diese Termine gelten für das Jahr 2024.
Website der Künstlersozialkasse: https://www.kuenstlersozialkasse.de/
Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die Unternehmen der KSK die Entgelte mitteilen, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben (Bemessungsgrundlage). Die KSK versendet ein gesondertes Meldeformular. Auf diese Jahresmeldung erfolgt eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe des Vorjahres.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse. Die erforderlichen Finanzierungsmittel erbringen sowohl der Bund als auch die Künstlersozialabgabe. Letztere wird von Unternehmen erbracht, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter).
Seit dem Inkrafttreten des KSVG (01.01.1983) müssen Verwerter jede künstlerische oder publizistische Leistung durch eine Sozialabgabe zahlen. Folgende Abgabepflicht besteht:
Für den Einzug der Künstlersozialabgabe ist die Künstlersozialkasse, bei der Unfallversicherung Bund und Bahn, in Wilhelmshaven (26380) zuständig.
Abgabepflichtig sind Unternehmer, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten (z.B. Fotografen, Grafiker, Webdesigner, Journalisten, Autoren etc.) in Anspruch nehmen. Der erste Schritt ist eine formlose Meldung bei der Künstlersozialkasse.
Im Gesetz werden drei Gruppen unterschieden:
Abgabepflichtig sind zunächst einmal sogenannte „typische Verwerter“ (§ 24 Abs. 1 S.1 KGSVG):
Abgabepflichtig sind aber auch alle Unternehmer, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (sog. „Eigenwerber“). Unerheblich ist dabei, ob die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit sich auf ein bestimmtes Projekt bezieht oder das Image des Unternehmens verbessert werden soll. Die Zwecke, die mit den Maßnahmen verfolgt werden, können vielfältig sein. In Betracht kommen z.B. Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen, Öffentlichkeitsarbeit für bestimmte Unternehmen oder Branchen, Verfolgung von politischen, sozialen, karitativen o.a. Zielen, die Sammlung von Spenden oder die Finanzierung von Hilfeleistungen.
Nach der Generalklausel (§ 24 Abs. 2 KSVG) fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die (unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens) nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z.B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen. Abgabepflichtig sind nach der Generalklausel außerdem Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.
Damit ist auch außerhalb der „kreativen Branche“ fast jedes Unternehmen in Deutschland abgabepflichtig. Eine Abgabepflicht besteht z.B. schon dann, wenn das Unternehmen Website, Flyer, Unternehmensbroschüren, Visitenkarten o.ä. gestalten lässt.
Der Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt. Für 2018 bis 2022 betrug dieser 4,2 %. Seit dem Jahr 2023 beträgt die Künstlersozialabgabe 5 %.
Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte (z.B. Gagen, Honorare, Tantiemen) zu zahlen, die an selbstständige Künstler oder Publizisten in einem Kalenderjahr gezahlt werden. Dazu gehören alle Nebenkosten, z.B. Telefon- und Materialkosten.
Nicht abgabepflichtig sind:
Dabei ist es unerheblich, ob der Künstler oder Publizist selbst Mitglied der Künstlersozialversicherung ist. Anders als der Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Arbeitnehmern wird die Künstlersozialabgabe nicht für eine bestimmte Person geleistet, sondern „in einen großen Topf“ gezahlt, aus dem alle Versicherten bedient werden.
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG. Eine weitere eindeutige gesetzliche Definition gibt es nicht, weil der Begriff des Künstlers oder Publizisten sich nicht absolut festlegen lässt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Beurteilung auf den „an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff abzustellen“. Dieser ist „in aller Regel dann erfüllt, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht“. Bei diesen Berufsfeldern ist demnach das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie – vergleichbar dem Wirkbereich eines Maskenbildners beim Film oder am Theater – z.B. dem Wirkbereich der Werbung zuzuordnen ist.
So sind Fotografen ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum als Künstler im Sinne des KSVG einzuordnen, wenn die Anfertigung der Fotografien Werbezwecken dient. Allein der werbedienliche Zweck einer Fotografie bewirkt, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung eines Bildobjekts beschränken darf. Er sollte bemüht sein, dieses Objekt nach den Vorstellungen seines Auftraggebers vorteilhaft ins Bild zu setzen. Dieser Kreis der Kreativen beschränkt sich aber nicht nur auf den Werbefotografen. Er umfasst außerdem alle anderen Personen, die für das Gelingen eines Werbeauftrags verantwortlich sind (z.B. Visagisten und Stylisten).
Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht, z.B. weil er im Hauptberuf Beamter oder gesetzlich sozialversicherter Arbeitnehmer ist oder die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausübt.
Ja. Es kommt für die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse nicht darauf an, ob der Künstler über die Künstlersozialkasse versichert ist. Auch, wenn der Künstler ständig im Ausland tätig ist oder im Ausland seinen Wohnsitz hat, besteht für das beauftragende Unternehmen eine Abgabepflicht. Für die Abgabepflicht ist es unerheblich, dass der ausländische Künstler nicht von der Künstlersozialversicherung profitieren kann. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Leistung im Ausland erbracht wird und eine Verwertung in Deutschland nicht möglich ist.
Wer im Jahr nicht mehr als 450 Euro netto an selbständige Kreative gezahlt hat, muss keine Künstlersozialabgabe abführen. Diese Bagatellgrenze betrifft normalerweise nur sehr kleine Unternehmen.
Nein. Für Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH, UG, AG, e.V.) fällt keine Künstlersozialabgabe an. Auch Zahlungen an eine OHG oder KG sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht abgabepflichtig.
Abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen an eine GbR oder einen Einzelkaufmann.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, zu einer Meldung bei der Künstlersozialkasse verpflichtet.
Ein formloses schriftliches Anschreiben per Fax oder E-Mail reicht aus. Auch ein Anruf kann zunächst genügen. Die KSK prüft daraufhin die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie ggf. in einem gesonderten Bescheid fest.
Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die Unternehmen der KSK die Entgelte mitteilen, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben (Bemessungsgrundlage). Die KSK versendet ein gesondertes Meldeformular. Auf diese Jahresmeldung erfolgt eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe des Vorjahres.
Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK eingeschätzt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG). Die so vorgenommene Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden.
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) müssen künstlersozialabgabe-pflichtigen Unternehmer Aufzeichnungen über alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte führen. Es bleibt dem Unternehmer überlassen, in welcher Form er die Aufzeichnungspflichten erfüllt. Die Aufzeichnungen müssen jedoch folgenden Anforderungen genügen:
Für Prüfungszwecke sind die vom Unternehmen geführten Aufzeichnungen auf Verlangen der Künstlersozialkasse vorzulegen. Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, über alle für die Feststellung der Abgabepflicht und die Höhe der Künstlersozialabgabe erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und sämtliche Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, vorzulegen (§ 29 KSVG).
Wird die Künstlersozialabgabe nicht ordnungsgemäß gezahlt (z.B., wenn nicht alle abgabepflichtigen Entgelte korrekt an die Künstlersozialkasse gemeldet wurden), drohen bei einer Betriebsprüfung Nachzahlungen für die letzten 5 Jahre, Säumniszuschläge und Bußgelder.
Die Abführung der Künstlersozialabgabe wird normalerweise durch die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung geprüft.
Influencer sind Personen, die themenspezifisch in sozialen Medien berichten. Ihre Tätigkeiten werden von Interessenten („Followern“) verfolgt. Influencer mit einer großen Follower-Anzahl sind besonders als Werbepartner oder Markenbotschafter für Unternehmen interessant. Wirbt ein Influencer mit selbst erstellten Werbefotos, -texten oder -videos für ein Unternehmen oder dessen Produkte, spricht man von Influencer Marketing. Das Entgelt, das der Auftraggeber für die Werbemaßnahme an den Influencer zahlt, ist abgabepflichtig und gehört daher zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe.
Provisionszahlungen im Rahmen einer Affiliate-Marketing-Kooperation unterfallen nicht der Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe, da Influencer in diesem Zusammenhang nicht unmittelbar für eine künstlerische/publizistische Leistung, sondern für die Zurverfügungstellung von Werbemöglichkeiten in sozialen Medien (Einbettung sog. Affiliate-Links) bezahlt werden.
Der "Endverbraucher" oder „Privatmann“, der zum Beispiel ein Buch oder eine Eintrittskarte für eine Theateraufführung kauft, ist nicht abgabepflichtig, denn er ist kein Unternehmer. Die künstlerische oder publizistische Leistung wird nicht verwertet, sondern konsumiert.
Ein Beispiel: Das Silberbrautpaar hat für das Honorar an eine Musikgruppe bei der Silberhochzeitsfeier keine Künstlersozialabgabe zu zahlen. Es handelt sich um eine „private“ Veranstaltung.
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