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Aktuelle Informationen der Senatsverwaltung für Finanzen: Vorabanforderungen im Kalenderjahr 2023

⌚ 1 Minute Lesezeit

Wir möchten eine aktuelle Information der Senatsverwaltung für Finanzen aus Berlin mit Ihnen teilen:

Die Berliner Finanzämter für Körperschaften (zuständig unter anderem für GmbH's) werden ab dem 02.10.2023 eine größere Anzahl von Anschreiben zur Vorabanforderung von Steuererklärungen versenden.

Die Senatsverwaltung für Finanzen informiert darüber, dass neben dem bereits in der Vergangenheit ausgewerteten Grund des § 149 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AO – verspätete oder keine Abgabe der Erklärungen für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum – weitere Gründe berücksichtigt werden.

Vorab angefordert werden auch Steuererklärungen von Unternehmen, bei denen die Veranlagung für den VZ 2021 eine hohe Abschlusszahlung im Sinne des § 149 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchstabe d) AO ergab oder deren Betrieb in 2022 gem. § 149 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AO eröffnet oder eingestellt wurde.

Darüber hinaus können in geringerem Umfang weitere der in § 149 Abs. 4 AO genannten Gründe zu einer Vorabanforderung der Steuererklärung führen.

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