Haben Sie Fragen?
Rufen Sie uns an
oder schreiben Sie
uns eine Nachricht unter:
Corona-Soforthilfe auch für Vermieter?
Auch Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern können die Soforthilfe-Corona beantragen. Allerdings kommt es ganz entscheidend darauf an, ob es sich um eine gewerbliche Vermietungstätigkeit handelt. Es müssen also zwingend Einkünfte nach § 15 EStG vorliegen. Liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG vor, besteht kein Anspruch.
Doch wann werden Ferienimmobilien gewerblich vermietet?
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern liegt eine gewerbliche Vermietung insbesondere dann vor, wenn
- die Vermietung im Haupterwerb erfolgt,
- die Vermietung zu touristischen Zwecken erfolgt,
- die Immobilie maximal für jeweils sechs Wochen vermietet wird und entsprechende Mieterwechsel stattfinden,
- zusätzliche Dienstleistungen angeboten werden (z. B. Reinigung, Frühstück usw.) und
- die Vermietung fortlaufend geschäftsmäßig beworben wird.
Die Beschäftigung von Angestellten oder Hilfspersonal ist hingegen keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer gewerblichen Vermietungstätigkeit.