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Gesellschafterdarlehen - Wie gebe ich als Gesellschafter meiner GmbH ein Darlehen?

⌚ 7 Minuten Lesezeit

Ein Gesellschafterdarlehen stellt eine rechtliche Vereinbarung dar, bei der ein Gesellschafter einer Gesellschaft, zum Beispiel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einen Kredit gewährt. Der Gesellschafter hat ein Recht auf die Rückzahlung des Darlehensbetrages und gegebenenfalls einen Anspruch auf Zinsen oder Gewinnbeteiligung. Doch wie funktioniert das Darlehen an die GmbH, welche Vor- und Nachteile hat es, und was ist zu beachten? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie hier!

 

Inhaltsverzeichnis:

Was ist ein Gesellschafterdarlehen?

Gesellschafterdarlehen stellen neben konventionellen Bankkrediten eine der wichtigsten Finanzierungsquellen dar. Dies trifft insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen sowie auf Kapitalgesellschaften wie die GmbH und AG zu. Im Falle einer Kreditvergabe durch ein Finanzinstitut werden von den Gesellschaftern häufig persönliche Sicherheiten, wie beispielsweise eine selbstschuldnerische Bürgschaft, gefordert. Ein Gesellschafterdarlehen hingegen, das von einem oder mehreren Gesellschaftern an ihre Gesellschaft, insbesondere eine GmbH, gewährt wird, gestaltet sich in der Regel unkomplizierter.

Die Einordnung von Darlehen, die von Gesellschaftern gewährt werden, hinsichtlich Eigen- oder Fremdkapital erfordert eine genaue Betrachtung der spezifischen Ausgestaltung des Darlehensvertrags. In der Regel ist jedoch anzunehmen, dass es sich um Fremdkapital handelt. Das Darlehen, das ein Gesellschafter seinem Unternehmen gewährt, unterscheidet sich von einem Bankdarlehen dadurch, dass der Gesellschafter einen umfassenden Einblick in die geschäftlichen Vorgänge der GmbH hat. Er kann sogar einen erheblichen Einfluss auf die Verwendung des Darlehens nehmen, weit mehr als bei herkömmlichen Darlehensgebern üblich. Im Falle der Krise der GmbH, z.B. einer Insolvenz, können sich jedoch Besonderheiten ergeben.

Gesellschafterdarlehen - Wie funktioniert das?

Zivilrechtlich finden die üblichen Regelungen zu Darlehen gemäß den §§ 488 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung. Diese Bestimmungen umfassen die Rückzahlungsverpflichtung des Schuldners, in diesem Fall der GmbH.

Zu beachten ist jedoch, dass Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH einem sogenannten Fremdvergleich standhalten müssen, da die Vereinbarung sonst womöglich nicht vom Finanzamt anerkannt wird. Wird der Gesellschafter durch die Vereinbarung übervorteilt, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Die Verträge über Darlehen, die von einem Gesellschafter gewährt werden, sollten daher ebenso sorgfältig ausgearbeitet und formuliert werden wie Verträge mit Dritten.

Wie vereinbare ich ein Gesellschafterdarlehen richtig? Was sind die Voraussetzungen?

Um einer GmbH als Gesellschafter ein Darlehen zu gewähren, sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Vertragsschluss entspricht einem Vertrag wie unter fremden Dritten

    Der Vertragsschluss muss den gleichen Anforderungen genügen wie eine Vereinbarung zwischen unabhängigen Dritten. Das bedeutet, dass das Darlehen, das von einem Gesellschafter an die GmbH gewährt wird, neben einer angemessenen Rückzahlung auch marktübliche Zinsen vorsehen muss. Falls sich die GmbH zum Zeitpunkt der Kreditvergabe in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, darf der Gesellschafter, der das Darlehen zur Verfügung stellt, bis zur oberen Grenze des Üblichen gehen. Dies entspricht dem Verhalten einer Bank in einer vergleichbaren Situation. Wenn die Zins- und Tilgungsvereinbarungen jedoch im Vergleich zu einem Fremddarlehen überhöht sind, betrachtet das Finanzamt dies als verdeckte Gewinnausschüttung. Infolgedessen werden die gezahlten Zinsen nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sondern dem Gewinn hinzugerechnet. Dadurch entstehen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag.

  2. Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens / Insichgeschäfts

    Das Gesellschafterdarlehen gilt grundsätzlich als sogenanntes Insichgeschäft, da der Gesellschafter im Namen der GmbH mit sich selbst einen Vertrag abschließt - nämlich einen Darlehensvertrag. Um dieses Rechtsgeschäft durchführen zu können, muss der Gesellschafter von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreit sein. Dieses Verbot ist in § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich verankert. Es gilt auch dann, wenn das gewährte Darlehen von einem alleinigen Gesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer fungiert, gewährt wird. Es ist entscheidend, dass diese Befreiung vor dem eigentlichen Vertragsschluss rechtlich wirksam ist. Eine generelle Befreiung ist ebenfalls möglich, sofern sie in der Satzung der GmbH festgelegt und im Handelsregister eingetragen ist. Wenn keine generelle Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens vorliegt, muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, um die Befreiung durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu erreichen.

  3. Schriftlichkeit des Darlehensvertrags

    Nach geltendem Recht können Verträge grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Jedoch ist dies bei einem Darlehensvertrag, insbesondere einem Gesellschafterdarlehen, nicht zu empfehlen. Die Schriftform wird empfohlen, nicht zuletzt wegen der Beweiskraft der getroffenen Vereinbarungen. Der Vertrag über das Darlehen muss dem Finanzamt vorgelegt werden können. Dabei ist zu beachten, dass rückwirkende Darlehensverträge vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Bei Nichteinhaltung der genannten Voraussetzungen besteht die Gefahr der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, was sich steuerlich nachteilig auf die GmbH auswirken kann.

  4. Einhaltung der vereinbarten Form bei Vertragserfüllung

    In der Praxis kommt es leider häufig vor, dass zwar ein Gesellschafterdarlehensvertrag ausgearbeitet wird, dieser dann jedoch nicht korrekt durchgeführt wird. Dies betrifft insbesondere die Zins- und Tilgungsmodalitäten. Häufig werden vertraglich vereinbarte Tilgungen einfach ausgesetzt, ohne dass es eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung hierzu gibt. Ebenso wird mit den Zinsen für das vom Gesellschafter gewährte Darlehen oft nicht korrekt umgegangen. Das Finanzamt sieht diese Situation jedoch weniger tolerant und kann dadurch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung in Frage stellen, was ebenso zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann.

Gesellschafterdarlehen - Welche Vor- und Nachteile gibt es?

Für Gesellschafter, die der GmbH ein Darlehen gewähren möchten, ist es wichtig, die Vor- und Nachteile eines Gesellschafterdarlehens zu kennen. Was also spricht für ein Gesellschafterdarlehen und was dagegen?

Vorteile eines Gesellschafterdarlehens:

  1. Flexibilität bei Rückzahlungen: Ein wesentlicher Vorteil eines Gesellschafterdarlehens besteht darin, dass Zinszahlungen und Darlehensrückzahlungen jederzeit in beliebiger Höhe erfolgen können. Diese Rückzahlungsmöglichkeit gilt auch dann, wenn das Eigenkapital unter das Mindeststammkapital der GmbH fällt. Diese Flexibilität geht mit geringen Kosten und einem geringen Verwaltungsaufwand einher.

  2. Steuerliche Vorteile: Die Zinsen können steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies ist auch dann möglich, wenn durch bisher ungenutzte Sparerpauschbeträge auf Ebene des Gesellschafters bei diesem keine Steuer auf privater Ebene entsteht.

  3. Unabhängigkeit von Banken: Durch ein Gesellschafterdarlehen kann die GmbH die Konditionen des Darlehens frei und unabhängig von Banken gestalten.

  4. Niedriger Verwaltungsaufwand: Die Umsetzung kann ohne Notar etc. erfolgen. Dies führt zu niedrigem Arbeits- und Verwaltungsaufwand sowie geringen Kosten.


Nachteile eines Gesellschafterdarlehens:

  1. Steuerliche Barrieren: Es gibt drei klassische Fallkonstellationen, in denen Zinsen nicht oder nur teilweise steuermindernd berücksichtigt werden können. Möglich ist das zum Beispiel bei anhaltenden Verlusten der GmbH. Gleiches gilt für die in § 8a KStG (Körperschaftsteuergesetz) normierte Zinsschranke sowie für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 GewStG (Gewerbesteuergesetz), die ebenfalls eine reduzierte Berücksichtigung der Zinsen bedingen können.

  2. Höhere Besteuerung des Gesellschafters: Wenn der persönliche Steuersatz des Gesellschafters höher ist als der der GmbH, führt die Steuerminderung bei der Gesellschaft zu einer höheren Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters. Möglicherweise kann die höhere Steuerlast jedoch mit einem anderen wirtschaftlichen Vorteil verrechnet werden, z.B. weil der Gesellschafter Geld aus der GmbH erhalten konnte, was möglicherweise durch andere schuldrechtliche Vereinbarungen nicht möglich gewesen wäre.

  3. Senkung der Eigenkapitalquote: Durch ein Gesellschafterdarlehen sinkt die Eigenkapitalquote der GmbH. Dies führt regelmäßig zu einer schlechteren Bewertung bei Banken und erhöht somit die Kapitalkosten. Mit Verhandlungsgeschick und Überzeugungskraft ist es jedoch möglich, die kapitalgebende Bank davon zu überzeugen, dass der Unterschied zwischen der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens und der Einlage von Eigenkapital nur geringfügig ist. Insbesondere dann, wenn das Gesellschafterdarlehen mit einer Rangrücktrittsvereinbarung versehen ist.

  4. Nichtberücksichtigung der Beteiligungsquote: Wenn bei der Gewährung des Darlehens die Beteiligungsquote an der GmbH nicht berücksichtigt wird, kann dies für den darlehensgewährenden Gesellschafter nachteilig sein. Der Gesellschafter trägt möglicherweise ein höheres Risiko, wenn er das Darlehen über seine Beteiligungsquote hinaus gewährt, da das Gesellschafterdarlehen in bestimmten Fällen wie Eigenkapital haften kann.

Gesellschafterdarlehen an die GmbH - Was ist zu beachten?

Bei der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens an eine GmbH sind verschiedene rechtliche Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Verzinsung des Gesellschafterdarlehens: Üblicherweise erhält der Gesellschafter für die Gewährung des Darlehens Zinsen. Um wirtschaftliche Vorteile für die GmbH zu erzielen, ist es ratsam, eine vertragliche Vereinbarung über eine Verzinsung unterhalb der marktüblichen Zinssätze zu treffen. Auf der anderen Seite können Gesellschafter als Darlehensgeber ein Interesse an höheren Zinssätzen haben, aufgrund der mit dem Gesellschafterdarlehen verbundenen Insolvenzrisiken und der nachrangigen Position des Gesellschafterdarlehens im Insolvenzfall. Allerdings besteht die Gefahr, dass das Finanzamt eine überhöhte Zinsvereinbarung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Daher ist es ratsam, sich an den marktüblichen Zinssätzen zu orientieren.

  2. Ausnahme vom Grundsatz der Kapitalerhaltung: Gemäß dem Grundsatz der Kapitalerhaltung darf eine GmbH grundsätzlich keine Auszahlungen an Gesellschafter vornehmen, die zu einer Unterschreitung des Stammkapitals führen. Das Gesellschafterdarlehen ist von diesem Grundsatz ausgenommen, da die Rückzahlung des Darlehens die GmbH bilanziell von ihrer Verbindlichkeit befreit, selbst wenn das Stammkapital unterschritten wird.

  3. Rangrücktritt im Insolvenzfall: Die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens birgt insbesondere für den Gesellschafter der GmbH Risiken, insbesondere wenn das Darlehen während einer Unternehmenskrise gewährt wird und die GmbH anschließend Insolvenz anmelden muss. In einem solchen Fall tritt der sogenannte Rangrücktritt ein. Grundsätzlich hat der Darlehensgeber Anspruch auf Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens. Dieser Anspruch steht im Insolvenzfall jedoch nachrangig zu anderen Gläubigern. Der Darlehensgeber erhält sein Geld erst, wenn alle anderen Gläubiger vor ihm befriedigt wurden. In vielen Fällen erhält der Gesellschafter aufgrund des Rangrücktritts daher keine Rückzahlung des Darlehens.

  4. Insolvenzanfechtung: Gesellschafterdarlehen können auch einer Insolvenzanfechtung unterliegen, die Auswirkungen auf die Rückzahlung des Darlehens hat. Obwohl die GmbH ihr Stammkapital durch die Rückzahlung des Darlehens unterschreiten darf, darf sie nicht in Insolvenz geraten. Wenn zwischen der Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens und dem Insolvenzantrag ein zeitlicher Zusammenhang besteht, kann die Rückzahlung unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Im Falle einer Anfechtung müsste der Gesellschafter das zurückgezahlte Darlehen wieder an die GmbH zurückzahlen.

Wie läuft die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ab?

Die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen erfolgt gemäß den zivilrechtlichen Bestimmungen für Darlehen. Dies bedeutet, dass die Rückzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt oder nach Kündigung erfolgt. Durch die Rückzahlung verringern sich sowohl das Fremdkapital als auch die liquiden Mittel der GmbH. Aus bilanzieller Sicht führt dies zu einer Bilanzverkürzung.

Es gibt jedoch besondere Bestimmungen, wenn Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall zurückgezahlt werden. In diesem Fall können alle Zahlungen die im Jahr vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung geleistet wurden, angefochten werden. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter die Rückzahlung des Darlehens an den Gesellschafter während des genannten Zeitraums rückgängig machen wird. Das zurückgeforderte Geld wird stattdessen zur Befriedigung der anderen Gläubiger verwendet.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Die üblichen Bestimmungen für die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen gelten nicht,

  • wenn ein Gläubiger bei eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit der GmbH
  • oder im Falle der Überschuldung der GmbH Anteile erwirbt,
  • um die Gesellschaft zu sanieren.

Wenn die Insolvenz der GmbH trotz des Gesellschafterdarlehens innerhalb eines Jahres eintritt, gilt das Gesellschafterdarlehen nicht als nachrangig. In diesem Fall gelten die Vorschriften für Forderungen des kreditgebenden Gesellschafters aus neu gewährten oder bereits bestehenden Darlehen oder aus Rechtshandlungen, die wirtschaftlich einem solchen Gesellschafterdarlehen entsprechen.

Zu diesen Ausnahmen gehören auch Darlehen eines Minderheitsgesellschafters, der nicht geschäftsführend ist und mit höchstens 10 % am Stammkapital der GmbH beteiligt ist. Dies bedeutet, dass auch diese Darlehen nicht nachrangig sind. Dabei ist es unerheblich, wie die Gewinnbeteiligung des Minderheitsgesellschafters gestaltet ist. Entscheidend ist ausschließlich die Kapitalbeteiligung. Der Minderheitsgesellschafter verliert dieses Privileg, wenn er mit anderen Minderheitsgesellschaftern Stimmbindungsverträge abschließt, die ihn zu koordiniertem Verhalten verpflichten. Der Minderheitsgesellschafter ist auch von der Privilegierung ausgenommen, wenn er gleichzeitig als Geschäftsführer tätig ist.

Fazit

Insbesondere im GmbH-Recht sind Gesellschafterdarlehen und insbesondere die Rückzahlung der Darlehen an den Gesellschafter mit Haftungsrisiken für den Geschäftsführer und den Gesellschafter verbunden. Das gilt umso mehr, wenn die Zahlungsfähigkeit der GmbH nicht gesichert ist.

Umso wichtiger ist es, diese Sachverhalte rechtssicher umzusetzen, zum Beispiel mit den Experten von der TAXURA. Wir helfen Ihnen gern oder beraten Sie zu Haftungsrisiken in Bezug auf Gesellschafterdarlehen. Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail, telefonisch oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unseren Webseiten.

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