Sie haben noch Fragen?
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Unsere Geschäftszeiten:
Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Haben Sie Fragen?
Rufen Sie uns an
oder schreiben Sie
uns eine Nachricht unter:
⌚ 7 Minuten Lesezeit
Ein Gesellschafterdarlehen stellt eine rechtliche Vereinbarung dar, bei der ein Gesellschafter einer Gesellschaft, zum Beispiel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einen Kredit gewährt. Der Gesellschafter hat ein Recht auf die Rückzahlung des Darlehensbetrages und gegebenenfalls einen Anspruch auf Zinsen oder Gewinnbeteiligung. Doch wie funktioniert das Darlehen an die GmbH, welche Vor- und Nachteile hat es, und was ist zu beachten? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie hier!
Inhaltsverzeichnis:
Gesellschafterdarlehen stellen neben konventionellen Bankkrediten eine der wichtigsten Finanzierungsquellen dar. Dies trifft insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen sowie auf Kapitalgesellschaften wie die GmbH und AG zu. Im Falle einer Kreditvergabe durch ein Finanzinstitut werden von den Gesellschaftern häufig persönliche Sicherheiten, wie beispielsweise eine selbstschuldnerische Bürgschaft, gefordert. Ein Gesellschafterdarlehen hingegen, das von einem oder mehreren Gesellschaftern an ihre Gesellschaft, insbesondere eine GmbH, gewährt wird, gestaltet sich in der Regel unkomplizierter.
Die Einordnung von Darlehen, die von Gesellschaftern gewährt werden, hinsichtlich Eigen- oder Fremdkapital erfordert eine genaue Betrachtung der spezifischen Ausgestaltung des Darlehensvertrags. In der Regel ist jedoch anzunehmen, dass es sich um Fremdkapital handelt. Das Darlehen, das ein Gesellschafter seinem Unternehmen gewährt, unterscheidet sich von einem Bankdarlehen dadurch, dass der Gesellschafter einen umfassenden Einblick in die geschäftlichen Vorgänge der GmbH hat. Er kann sogar einen erheblichen Einfluss auf die Verwendung des Darlehens nehmen, weit mehr als bei herkömmlichen Darlehensgebern üblich. Im Falle der Krise der GmbH, z.B. einer Insolvenz, können sich jedoch Besonderheiten ergeben.
Zivilrechtlich finden die üblichen Regelungen zu Darlehen gemäß den §§ 488 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung. Diese Bestimmungen umfassen die Rückzahlungsverpflichtung des Schuldners, in diesem Fall der GmbH.
Zu beachten ist jedoch, dass Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH einem sogenannten Fremdvergleich standhalten müssen, da die Vereinbarung sonst womöglich nicht vom Finanzamt anerkannt wird. Wird der Gesellschafter durch die Vereinbarung übervorteilt, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Die Verträge über Darlehen, die von einem Gesellschafter gewährt werden, sollten daher ebenso sorgfältig ausgearbeitet und formuliert werden wie Verträge mit Dritten.
Um einer GmbH als Gesellschafter ein Darlehen zu gewähren, sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Für Gesellschafter, die der GmbH ein Darlehen gewähren möchten, ist es wichtig, die Vor- und Nachteile eines Gesellschafterdarlehens zu kennen. Was also spricht für ein Gesellschafterdarlehen und was dagegen?
Bei der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens an eine GmbH sind verschiedene rechtliche Aspekte zu berücksichtigen:
Die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen erfolgt gemäß den zivilrechtlichen Bestimmungen für Darlehen. Dies bedeutet, dass die Rückzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt oder nach Kündigung erfolgt. Durch die Rückzahlung verringern sich sowohl das Fremdkapital als auch die liquiden Mittel der GmbH. Aus bilanzieller Sicht führt dies zu einer Bilanzverkürzung.
Es gibt jedoch besondere Bestimmungen, wenn Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall zurückgezahlt werden. In diesem Fall können alle Zahlungen die im Jahr vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung geleistet wurden, angefochten werden. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter die Rückzahlung des Darlehens an den Gesellschafter während des genannten Zeitraums rückgängig machen wird. Das zurückgeforderte Geld wird stattdessen zur Befriedigung der anderen Gläubiger verwendet.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Die üblichen Bestimmungen für die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen gelten nicht,
Wenn die Insolvenz der GmbH trotz des Gesellschafterdarlehens innerhalb eines Jahres eintritt, gilt das Gesellschafterdarlehen nicht als nachrangig. In diesem Fall gelten die Vorschriften für Forderungen des kreditgebenden Gesellschafters aus neu gewährten oder bereits bestehenden Darlehen oder aus Rechtshandlungen, die wirtschaftlich einem solchen Gesellschafterdarlehen entsprechen.
Zu diesen Ausnahmen gehören auch Darlehen eines Minderheitsgesellschafters, der nicht geschäftsführend ist und mit höchstens 10 % am Stammkapital der GmbH beteiligt ist. Dies bedeutet, dass auch diese Darlehen nicht nachrangig sind. Dabei ist es unerheblich, wie die Gewinnbeteiligung des Minderheitsgesellschafters gestaltet ist. Entscheidend ist ausschließlich die Kapitalbeteiligung. Der Minderheitsgesellschafter verliert dieses Privileg, wenn er mit anderen Minderheitsgesellschaftern Stimmbindungsverträge abschließt, die ihn zu koordiniertem Verhalten verpflichten. Der Minderheitsgesellschafter ist auch von der Privilegierung ausgenommen, wenn er gleichzeitig als Geschäftsführer tätig ist.
Insbesondere im GmbH-Recht sind Gesellschafterdarlehen und insbesondere die Rückzahlung der Darlehen an den Gesellschafter mit Haftungsrisiken für den Geschäftsführer und den Gesellschafter verbunden. Das gilt umso mehr, wenn die Zahlungsfähigkeit der GmbH nicht gesichert ist.
Umso wichtiger ist es, diese Sachverhalte rechtssicher umzusetzen, zum Beispiel mit den Experten von der TAXURA. Wir helfen Ihnen gern oder beraten Sie zu Haftungsrisiken in Bezug auf Gesellschafterdarlehen. Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail, telefonisch oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unseren Webseiten.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Unsere Geschäftszeiten:
Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr