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Gewinnausschüttung aus einer GmbH - Was Sie als GmbH-Gesellschafter oder GmbH-Geschäftsführer wissen sollten

Erwirtschaftet eine Kapitalgesellschaft Gewinne, besteht die Möglichkeit, diese als Gewinnausschüttung an die Gesellschafter auszuzahlen. Die Auszahlung von Gewinnanteilen erfolgt bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unmittelbar an die Gesellschafter der GmbH. Oft wird dann von einer "Dividende" (lateinisch dividendus, „der zu verteilende“) gesprochen. Wie die Gewinnausschüttung aus einer GmbH funktioniert, welche Grundlagen und Voraussetzungen erfüllt sein müssen - das und mehr erfahren Sie hier!

 

Inhaltsverzeichnis:

Die Grundlagen der Gewinnausschüttung aus einer GmbH

1. Gewinnausschüttung GmbH: Wie wird der Gewinn berechnet?

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gewinne mittels einer Bilanz (= Aufstellung Jahresabschluss) ermittelt werden. Die sogenannte Handelsbilanz besteht mindestens aus der Bilanz zum Stichtag sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum bis zum vorherigen Bilanzstichtag.

Die Gewinne einer GmbH müssen selbstverständlich versteuert werden. Der Gewinn der Handelsbilanz bildet dabei die Ausgangsbasis. Durch die Vornahme von steuerlichen Korrekturen wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt, von welchem die Steuern berechnet werden.

Für eine GmbH relevante Steuern sind im Wesentlichen die:

  • Körperschaftsteuer (nebst Solidaritätszuschlag),
  • Gewerbesteuer,
  • Umsatzsteuer,
  • Lohnsteuer und
  • Kapitalertragsteuer (nebst Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer).

In Vorjahren erzielte Verluste dürfen bis zu einem bestimmten Betrag verrechnet werden. Das bedeutet, dass in Vorjahren entstandene Verluste mit dem im aktuellen Jahr erwirtschafteten Gewinn verrechnen dürfen.

Der Jahresabschluss muss, je nach Größe der GmbH, innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres fertiggestellt werden. Die Bilanz einer GmbH muss auch im Unternehmensregister veröffentlicht werden. Die hinterlegten Daten sind gegen die Zahlung einer kleinen Gebühr für jeden abrufbar. Interessant sind die Informationen über die finanzielle Lage einer GmbH für Gläubiger, Geschäftspartner und Banken.

2. Begrenzung der GmbH Gewinnausschüttung durch Ausschüttungssperren

Eine Ausschüttungssperre kann eine mögliche Gewinnausschüttung aus einer GmbH an die Gesellschafter begrenzen. Dass es bei der GmbH Gewinnausschüttung eine Ausschüttungssperre gibt, dient der Erhaltung des haftenden Kapitals und somit dem Schutz der Gläubiger. Insoweit erfüllen Ausschüttungssperren die sogenannte Kapitalerhaltungsfunktion. Das bedeutet, dass das Firmenkapital, das einer Ausschüttungssperre unterliegt, nicht an die Gesellschafter der GmbH ausgeschüttet werden darf. Es wird zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ausschüttungssperren differenziert:

  • Vertragliche Ausschüttungssperre: Die vertragliche Ausschüttungssperre regelt die Gewinnausschüttung aus einer GmbH im Gesellschaftsvertrag. So kann zum Beispiel ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns, der an die Gesellschafter auszuschütten ist, vertraglich festgelegt werden, während der der Ausschüttungssperre unterliegende Teil als Gewinnrücklage im Unternehmen verbleibt.

  • Gesetzliche Ausschüttungssperre: Gesetzliche Ausschüttungssperren finden sich zum Beispiel im EU-Recht und im Handelsgesetzbuch (HGB). Hier sind sie meistens dann vorgesehen, wenn bestimmte Vermögensgegenstände betroffen sind, deren Aktivierung regelmäßig eine Gewinnerhöhung und damit eine Verlustminderung zur Folge hat. Dabei handelt es sich um reine Buchgewinne, die nicht auf die operative Geschäftstätigkeit zurückzuführen sind.

Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass vertragliche Ausschüttungssperren den freiwilligen Verzicht der Gesellschaft auf die Ausschüttung der ihnen zustehenden Gewinne beinhalten. Anderes gilt für die gesetzliche Ausschüttungssperre, die die Gesellschafter dazu zwingt, auf die gesperrten Gewinne zu verzichten.

Voraussetzungen für die GmbH Gewinnausschüttung

Wann ist eine Gewinnausschüttung aus einer GmbH wirtschaftlich sinnvoll und was sind die wichtigsten rechtlichen und steuerlichen Grundlagen für die Gewinnausschüttung aus einer GmbH?

 

1. Wann ist eine GmbH Gewinnausschüttung wirtschaftlich sinnvoll?

Bevor Sie als Gesellschafter eine Gewinnausschüttung von Ihrer GmbH anstreben, sollten Sie bedenken, dass als wirtschaftliche Folge der GmbH Liquidität entzogen wird. Das wiederum hat Folgen für die Finanzen der GmbH sowie für mögliche Geldgeber.

Möchten Sie Fremdkapital bei einer Bank oder einem anderen Kreditgeber aufnehmen, sollten Sie bedenken, dass durch die Gewinnausschüttung aus der GmbH das Eigenkapital der GmbH verringert wird. Je liquider ein Unternehmen ist, umso günstiger fallen die Rahmenbedingungen für einen Kredit, einschließlich der Kreditzinsen, aus.

Auch andere Gläubiger könnten sich für die Liquidität des Unternehmens interessieren. Das gilt vor allem dann, wenn Gläubiger Leistungen ohne Vorkasse oder Sicherheiten gegenüber der GmbH erbringen.

 

2. Rechtliche Grundlagen für die Gewinnausschüttung aus einer GmbH

Die Weichen für die GmbH Gewinnausschüttung werden in einer Gesellschafterversammlung gestellt. In einem ersten Schritt beschließen die Gesellschafter die Feststellung des vorangegangenen Jahresabschlusses. In dieser Bilanz wird auch das Jahresergebnis der GmbH festgestellt. Abhängig vom Ergebnis wird über eine etwaige Gewinnausschüttung entschieden. Ist es positiv, kann in der Regel eine Gewinnausschüttung aus der GmbH erfolgen.

Denkbar ist auch eine Vorab-Gewinnausschüttung, welche bereits vor Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt. Diese sollte jedoch nur unter Zuhilfenahme eines fachkundigen Beraters durchgeführt werden, um ungewollte Konsequenzen zu vermeiden.

Voraussetzung für die GmbH Gewinnausschüttung ist ein von den Gesellschaftern gefasster Beschluss. Es werden zwei Beschlussarten unterschieden, der Feststellungsbeschluss und der Gewinnverwendungsbeschluss.

  • Feststellungsbeschluss: Der Jahresabschluss muss durch Feststellung fixiert werden. Bis dahin handelt es sich lediglich um einen Entwurf der Geschäftsführung mit der Folge, dass er noch ergänzt beziehungsweise abgeändert werden kann. Eine konkludente Feststellung durch Unterzeichnung des Protokolls ist ausreichend.

  • Gewinnverwendungsbeschluss: Vor der Gewinnausschüttung aus einer GmbH müssen die Gesellschafter einen Gewinnverwendungsbeschluss fassen, der entweder die komplette oder die teilweise Ausschüttung des Gewinns vorsieht. Dazu bedarf es einer Gesellschafterversammlung, die vom Geschäftsführer der GmbH einberufen wird. Für die Beschlussfassung reicht eine einfache Mehrheit der Gesellschafter aus.

Die Gesellschafter können auch beschließen, dass der Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern einbehalten wird. Das bedeutet im Fachjargon, dass der Gewinn thesauriert wird. Der einbehaltene Gewinn kann als Gewinnvortrag das Eigenkapital einer GmbH stärken. Er kann aber auch der Gewinnrücklage zugeführt werden. Der thesaurierte Gewinn kann in den Folgejahren an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

 

3. Steuerliche Grundlagen für die Gewinnausschüttung aus einer GmbH

Die GmbH Gewinnausschüttung wird auf zwei Ebenen besteuert, zum einen als Gewinne auf der Ebene der GmbH und zum anderen auf der Gesellschafterebene.

Besteuerung der Gewinne auf Ebene der GmbH:

Die Gewinne der GmbH werden im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) berechnet und sind Teil der alljährlichen Bilanz. Auf die Gewinne der GmbH fallen Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag an. Der Körperschaftsteuersatz ist einheitlich geregelt und liegt bei 15 Prozent. Anderes gilt für die Gewerbesteuer, deren Höhe von der jeweiligen Gemeinde abhängig ist. Vermögensverwaltende GmbHs können hingegen von der Gewerbesteuer befreit sein.

Besteuerung der Gewinne auf Gesellschafterebene:

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) gibt es zwei Möglichkeiten, die Gewinnausschüttung einer GmbH auf Gesellschafterebene zu besteuern. Die ausgeschütteten Gewinne stellen für die Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Deshalb werden sie entweder mit der Kapitalertragsteuer beziehungsweise Abgeltungssteuer oder nach dem Teileinkünfteverfahren mit dem tariflichen Steuersatz besteuert.

Die Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungssteuer wird im Rahmen der Gewinnausschüttung von der GmbH einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent, zu denen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und gegebenenfalls Kirchensteuer hinzukommen.

Das Teileinkünfteverfahren kann alternativ zur Kapitalertragsteuer greifen. Dabei werden vom ausgeschütteten Gewinn 60 Prozent mit dem persönlichen Einkommensteuersatz eines Gesellschafters versteuert. Das bedeutet, dass 40 Prozent der Einkünfte steuerfrei bleiben. Anders als bei der Kapitalertragsteuer können beim Teileinkünfteverfahren Werbungskosten abgesetzt werden. Um das Teileinkünfteverfahren beim Finanzamt beantragen zu können, muss ein Gesellschafter über eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent an der GmbH verfügen. Außerdem muss er in leitender Position tätig sein.

Für Gesellschafter einer GmbH gilt, dass je geringer der persönliche Einkommensteuersatz ist, umso höher ist die Steuerersparnis im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren und im Vergleich zur Abgeltungssteuer. Vorteile können sich ergeben, wenn im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer GmbH Werbungskosten in Abzug gebracht werden sollen, z.B. weil die Beteiligung finanziert wurde. Bei der Besteuerung mit der Abgeltungssteuer können keine Werbungskosten abgezogen werden.

Wie funktioniert die Gewinnausschüttung aus einer GmbH?

Die Gewinnausschüttung aus einer GmbH folgt Regeln, die der Gesetzgeber vorschreibt oder die im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben sind.

 

1. Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung als Voraussetzung für die Gewinnausschüttung aus einer GmbH

Gesellschafter einer GmbH dürfen Gewinne nicht einfach entnehmen. Um über den Gewinn verfügen zu können, braucht es einen wirksamen Ausschüttungsbeschluss. Dieser kann erst nach Feststellung des Jahresabschlusses gefasst werden. Sowohl die Feststellung des Jahresabschlusses als auch die Gewinn- beziehungsweise Ergebnisverwendung basieren auf einem Gesellschafterbeschluss, wobei der Geschäftsführer nicht in die Beschlussfassung involviert ist. Anderes gilt für die Ein-Personen-GmbH, bei der Geschäftsführer und Gesellschafter in einer Person vereint sind. In diesem Fall trifft der Geschäftsführer in seiner Funktion als Gesellschafter die Beschlüsse allein.

Üblicherweise wird für die Beschlussfassung eine Gesellschafterversammlung einberufen, was jedoch vom Gesetzgeber nicht zwingend vorgeschrieben ist. Auch eine schriftliche Abstimmung ist möglich, sofern alle Gesellschafter einverstanden sind und der Gesellschaftsvertrag keine anderslautende Vorgabe vorsieht. Für die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung reicht eine einfache Mehrheit aus, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.

Fühlt sich ein Minderheitsgesellschafter bei der Beschlussfassung übergangen, kann er den Gesellschafterbeschluss über die GmbH Gewinnausschüttung gerichtlich überprüfen lassen und auch anfechten. Das Gericht klärt, ob und inwieweit die Gesellschaftermehrheit gegen die Treueverpflichtung verstoßen hat und ob der Minderheitenschutz bei der Entscheidung gewährleistet war.

 

2. GmbH Gewinnausschüttung - diese Fristen sollten Sie kennen

Die Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses ist in § 42a Abs. 2 S. 1 GmbHG gesetzlich normiert. Danach muss dieser bei einer kleinen GmbH innerhalb von 11 Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres erfolgen. Weniger Zeit haben mittelgroße und große GmbHs, die die Feststellung des Jahresabschlusses innerhalb von 8 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erledigen müssen. Wichtig ist, dass Sie die Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses nicht mit der Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses verwechseln, die deutlich kürzer ist.

Die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses beträgt bei kleinen GmbHs bis zu 6 Monaten und bei mittelgroßen und großen GmbHs bis zu 3 Monaten, jeweils nach Beendigung des Wirtschaftsjahres.

 

3. Gewinnverteilung - quotale und disquotale Gewinnverteilung

Rechtsgrundlage für die Gewinnverteilung und die Ergebnisverwendung ist § 29 GmbHG. Darin normiert ist das sogenannte Gewinnbezugsrecht, bei dem es sich anerkanntermaßen um ein der Gesellschaft nicht entziehbares Gesellschaftsrecht handelt. Die Gewinnverteilung orientiert sich am Verhältnis der Geschäftsanteile des jeweiligen Gesellschafters. Wer als Gesellschafter zu 25 Prozent an einer GmbH beteiligt ist, erhält 25 Prozent des auszuschüttenden Gewinns. Nicht maßgeblich bei der Gewinnausschüttung aus einer GmbH ist, welchen Anteil am Stammkapital ein Gesellschafter tatsächlich eingezahlt hat. Der Grundsatz der sogenannten quotalen Gewinnverteilung gilt allerdings nur, sofern im Gesellschaftsvertrag oder dem Gesellschafterbeschluss nichts anderes vereinbart worden ist.

Von der quotalen ist die disquotale Gewinnverteilung zu unterscheiden. Bei der Frage der Gewinnverteilung herrscht Privatautonomie, sodass die Gesellschafter in der Satzung eine individuelle Gewinnverteilung festlegen können, die von der quotalen abweicht. Diese asymmetrische oder disquotale Gewinnverteilung bestimmt sich also nicht nach den gesetzlichen Vorgaben und fällt für bestimmte Gesellschafter besser oder eben schlechter aus. Üblich sind solche Gestaltungsvarianten, wenn beispielsweise ein Gesellschafter ein besonders hohes wirtschaftliches oder finanzielles Risiko zugunsten der GmbH eingeht und mit einer disquotalen Gewinnverteilung dafür belohnt werden soll.

Gesellschafter, die im Vergleich zu den anderen Gesellschaftern kein oder nur ein geringes Stimmrecht haben, können als Ausgleich ebenfalls von einer disquotalen Gewinnverteilung profitieren. Wichtig ist, dass für die disquotale Gewinnverteilung eine satzungsrechtliche Grundlage besteht. Diese wird vom Finanzamt verlangt. Nur dann wird die quotenabweichende Gewinnverteilung steuerlich anerkannt.

Welche anderen Formen der GmbH Gewinnverwendung gibt es?

Die GmbH Gewinnausschüttung ist eine Möglichkeit der Gewinnverwendung. Alternativen dazu sind Tantiemen für den oder die Geschäftsführer, die Rücklagenbildung sowie die Gewinnthesaurierung.

 

1. Tantiemen für Geschäftsführer

Mit einer Tantieme kann ein Geschäftsführer einen Anteil am Gewinn der GmbH erhalten. Allerdings gelten für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer strenge Regeln. Das sind Gesellschafter, die mehr als 50 Prozent des Stammkapitals halten und aufgrund dessen die Mehrheit der Stimmrechte besitzen. Für Tantieme-Vereinbarungen mit Gesellschafter-Geschäftsführern gelten diese Regeln:

  • Die Tantieme-Vereinbarung muss vor Beginn eines Wirtschaftsjahres geschlossen werden, für die sie gezahlt werden soll.
  • Sie muss unmissverständlich formuliert und tatsächlich durchgeführt worden sein.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Tantieme muss klar definiert werden.
  • Die Tantieme muss angemessen und verhältnismäßig in Bezug auf die übrigen Geschäftsführerbezüge sein.
  • Der vom GmbH Gewinn abgeschöpfte Anteil darf nicht zu hoch sein.

Diese sogenannten Gewinn-Tantiemen werden vom Finanzamt regelmäßig akzeptiert unter der Voraussetzung, dass sie angemessen und formal richtig geschlossen sind. Die Angemessenheit wird überprüft, um eine mögliche verdeckte Gewinnausschüttung auszuschließen.

 

2. Rücklagenbildung

Für einige Kapitalgesellschaften ist die Bildung von Rücklagen gesetzlich vorgeschrieben. Kommt es zu einer Gewinnausschüttung aus einer GmbH, können alternativ auch Rücklagen gebildet werden. Diese werden auf einem gesonderten Rücklagenkonto bilanziert und dienen als zusätzliches Haftungskapital, wodurch die Kreditwürdigkeit der GmbH erhöht wird. In der Bilanz werden sämtliche Rücklagen auf der Passivseite und getrennt vom gezeichneten Kapital aufgeführt. Rücklagen sind von sogenannten Rückstellungen zu unterscheiden, bei denen es sich um offene Verbindlichkeiten handelt, die zum Fremdkapital zählen.

 

3. Gewinnthesaurierung

Eine weitere Alternative zur Gewinnausschüttung aus einer GmbH ist die Gewinnthesaurierung. Dabei werden die durch das Unternehmen im Laufe einer Periode erwirtschafteten Gewinne einbehalten. Das hat zur Folge, dass das Eigenkapital der GmbH erhöht wird, sodass Mittel für mögliche Investitionen bereitstehen. Insoweit erhöht die Gewinnthesaurierung durch die Erhöhung des Eigenkapitals auch die Unabhängigkeit des Unternehmens, wodurch sich gleichermaßen die Bonität der GmbH verbessert. Gleichzeitig kann bei geplanten Investitionen auf die Aufnahme von Krediten verzichtet werden.

Mit einer Gewinnthesaurierung kann außerdem der Verschuldungsgrad eines Unternehmens verringert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anteilseigner, die sich möglicherweise eine Ausschüttung der Gewinne an sich selbst erhoffen, mit der Gewinnthesaurierung einverstanden sind.

Steuerliche Auswirkungen für die Gesellschafter im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung aus der GmbH

Die Gewinnausschüttung aus einer GmbH hat für die Gesellschafter steuerliche Folgen. Welche das sind, hängt davon ab, ob es sich um ausgezahlte Dividenden oder um Tantiemezahlungen handelt. Dividenden sind Kapitalerträge, die mit der sogenannten Abgeltungssteuer versteuert werden. Das bedeutet, dass die Kapitalertragsteuer in Form der Abgeltungssteuer vor der Ausschüttung abgezogen und automatisch an das Finanzamt abgeführt wird. Dabei handelt es sich um eine Pauschale in Höhe von 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das bedeutet, dass sich die steuerliche Gesamtbelastung für Dividenden auf etwa 26,4 Prozent (ohne Kirchensteuer) beläuft. Der persönliche Steuersatz ist indes unerheblich, da die Pauschale alle Kapitalerträge abdeckt.

Tantiemen oder auch Bonuszahlungen sind variable, vom Ergebnis abhängige Vergütungen. Steuerlich gesehen gehört die Tantieme zum lohnsteuerpflichtigen Gehalt. Um Probleme bei Betriebsprüfungen zu vermeiden, sollte die Tantieme auf ein Drittel der Gehaltsbezüge begrenzt werden und nicht mehr als 50 Prozent des Gewinns einer GmbH betragen. Die Versteuerung von Tantiemen erfolgt meistens im Folgejahr, da sie erst im Zuflusszeitpunkt versteuert werden muss. Denn Tantiemen werden regelmäßig erst nach Ablauf des Jahres ermittelt, da der endgültige Gewinn einer GmbH erst mit der Jahresabschlusserstellung feststeht.

Gewinnausschüttung aus einer GmbH: Compliance und Dokumentation

Compliance ist gleichbedeutend mit Rechtstreue beziehungsweise Regelkonformität. Das heißt, dass bindende Bestimmungen im Unternehmen eingehalten werden. Dabei kann es sich um rechtlich verbindliche Vorschriften handeln, aber auch um unternehmensinterne Regeln, denen sich die GmbH freiwillig unterwirft.

Ziel von Compliance ist, das Unternehmen zu schützen und Risiken abzuwenden. Auch bezüglich der Gewinnausschüttung aus einer GmbH müssen Compliance Vorschriften eingehalten werden. Das gilt insbesondere für den Gesellschafterbeschluss und die damit zusammenhängende Beschlussfassung über die Gewinnverwendung im Falle der Gewinnausschüttung aus einer GmbH.

Dazu gehört auch die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages, der möglicherweise anderslautende Bestimmungen enthalten kann. Eine sorgfältige Dokumentation der Gesellschafterbeschlüsse stellt Rechtssicherheit her und ist eine wichtige rechtliche Grundlage im Falle von außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten. Gleiches gilt für die rechtmäßige und fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses, dessen Ergebnisverwendung Teil des Gesellschafterbeschlusses ist. Dieser sollte schriftlich erfolgen und ein Datum für die Fälligkeit der Gewinnausschüttung aus der GmbH enthalten, da die Kapitalertragsteuer ansonsten sofort fällig werden würde.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gewinnausschüttung aus einer GmbH festen Regeln folgt. Dabei sind nicht nur die einschlägigen gesetzlichen Normen zu berücksichtigen, sondern auch das Votum der Gesellschafter in Form des Gesellschafterbeschlusses, in dem das Ob und das Wie der Verwendung des Gewinnes festgelegt ist. Auch die Besteuerung der Gewinne folgt steuerrechtlichen Normen, die Sie kennen sollten. Umso wichtiger sind eine sorgfältige Planung der Gewinnausschüttung aus einer GmbH sowie die Beratung durch einen kompetenten Steuerberater. Wir, die TAXURA, sind bundesweit für Unternehmen tätig und ein verlässlicher Partner, nicht nur für GmbHs. Kontaktieren Sie uns!

FAQ - häufig gestellte Fragen zur Gewinnausschüttung aus einer GmbH

Was passiert, wenn ein Gesellschafter die Gewinnausschüttung ablehnt?

Der von der Gesellschafterversammlung gefasste Verwendungsbeschluss kann mit einfacher Mehrheit geschlossen werden. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, kann ein einzelner Gesellschafter weder die Ausschüttung der Gewinne erzwingen noch kann er die Gewinnausschüttung in der GmbH ablehnen. Anderes gilt nur, wenn im Gesellschaftsvertrag eine anderslautende Regelung enthalten ist oder sich ein Minderheitsgesellschafter übergangen fühlt. Dann hat er die Möglichkeit, den Gesellschafterbeschluss über die Gewinnausschüttung der GmbH anzufechten und gerichtlich prüfen zu lassen.

 

Welche Rolle spielt der Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Gewinnausschüttung aus der GmbH?

Im Gegensatz zu Mitunternehmern einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen dürfen Gesellschafter einer GmbH die Gewinne nicht einfach entnehmen. Der Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen entsteht erst mit der Fassung eines entsprechenden Ausschüttungsbeschlusses im Rahmen einer Gesellschafterversammlung. Diesbezüglich müssen nicht nur die wirtschaftliche Situation der GmbH, sondern auch die gesetzlichen Bestimmungen und die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regelungen beachtet werden.

 

Wie oft können Gewinnausschüttungen aus einer GmbH erfolgen?

Grundlage für die Gewinnausschüttung aus einer GmbH ist der Jahresabschluss, der seinem Namen nach immer zum Ende eines Geschäftsjahres erstellt werden muss. Insoweit erfolgen Gewinnausschüttungen rein praktisch im Normalfall einmal im Jahr. Jedoch gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Häufigkeit. Grundsätzlich könnten somit auch monatlich, wöchentlich oder täglich Gewinnausschüttungen erfolgen. Aufgrund der mit einer Gewinnausschüttung verbundenen Bürokratie und den Bürokratiekosten, machen viele kleine Gewinnausschüttungen jedoch in der Regel wirtschaftlich wenig Sinn.

 

Gibt es Möglichkeiten, Gewinne in der GmbH zu belassen?

Zur Gewinnausschüttung aus einer GmbH gibt es Alternativen, bei denen die Gewinne in der GmbH verbleiben. Das sind beispielsweise die Rücklagenbildung und die Gewinnthesaurierung. Rücklagen dienen als zusätzliches Haftungskapital, durch das die Liquidität und die Bonität erhöht werden. Bei der Gewinnthesaurierung bleiben die im Laufe einer Periode erwirtschafteten Gewinne im Unternehmen und können als Investitionsgrundlage dienen.

 

Kann die GmbH auch Verluste ausschütten?

Dem Namen entsprechend kann eine GmbH nur Gewinne ausschütten und keine Verluste. Verluste aus Vorjahren können jedoch bis zu einer bestimmten Betrag verrechnet werden, um auf diese Weise die Steuerlast zu senken. Wurde das Vorjahr also mit Verlusten abgeschlossen und das aktuelle Jahr mit einem Gewinn, ist dieser Verlust steuermindernd verrechenbar.

 

Welche Sanktionen oder Strafen drohen bei unzulässiger oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Gewinnausschüttung aus einer GmbH?

Es sind vor allem kleinere GmbHs, bei denen Gewinne ohne einen Gewinnausschüttungsbeschluss ausgeschüttet werden. Doch selbst wenn nur ein Gesellschafter sämtliche Anteile an einer GmbH hält, muss ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden. Auch wenn der Beschluss in diesem Fall reine Formsache ist, ist er zwingend notwendig. Ansonsten stellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest. Nimmt ein Geschäftsführer unzulässige Auszahlungen vor, haftet nicht nur er persönlich für deren Erstattung, sondern auch die Gesellschaft. Auch ein Geschäftsführer, der unzulässige Auszahlungen zulässt, macht sich strafbar. Mögliche Straftatbestände sind in diesem Fall die Untreue beziehungsweise Anstiftung oder Beihilfe zur Untreue.

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