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Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Abgabefrist für die Steuererklärungen des Jahres 2020 erneut verlängert. Zugleich wurden auch die Abgabefristen für die Steuererklärungen der Jahre 2021 bis 2024 verlängert. Ein BMF-Schreiben nimmt hierzu noch einmal ausführlich Stellung.
Hintergrund der Fristverlängerung ist, dass die Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch die andauernde Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Ukraine-Krise weiterhin stark belastet sind. Darüber hinaus ist im Jahr 2022 mit erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform zu rechnen. Aus diesem Grund wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 verlängert.
Auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 wurde eine vergleichbare Regelungen getroffen, durch welche die gesetzlichen Fristverlängerungen bis zum Besteuerungszeitraum 2025 sukzessive wieder abgebaut werden sollen.
Die Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten ist dazu nicht erforderlich. Vorzeitige Anforderungen von Steuererklärungen bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt.
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